Häufig gestellte Fragen

  • Das Tragen einer FFP2-Maske ist bei Betreten und Verlassen der Kirche (bzw. des Gottesdienstraumes) verpflichtend. Darüber hinaus ist das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen (Bei Gottesdiensten im Freien muss kein Mund-Nasenschutz getragen werden.)
     
  • Bei den Gottesdiensten wird eine Möglichkeit zur Handdesinfektion angeboten. 
     
  • Zum Friedensgruß kann derzeit leider kein Händeschütteln erfolgen, ein freundliches Zunicken ist aber gut möglich.
     
  • Weiter empfohlen bleibt die Handkommunion.
     
  • In den Kirchen gibt es Willkommensdienste, Platzmarkierungen oder Plakate, die Ihnen dabei helfen sollen, die Maßnahmen einzuhalten. Bitte halten Sie sich an diese Anweisungen.
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Die grundlegenden Bestimmungen der Bischofskonferenz können in der aktuellen Fassung der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz zur Feier öffentlicher Gottesdienste auf  www.bischofskonferenz.at nachgelesen werden.

  • Für Gottesdienste im Freien gelten die allgemeinen Regeln öffentlicher Gottesdienste. Ausgenommen ist das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasenschutzes.
  • Zur musikalischen Begleitung des Gemeindegesangs oder der Kantoren werden Bläser empfohlen.

Wer aus gesundheitlichen Gründen Bedenken hat oder verunsichert ist, ist eingeladen, daheim als Hauskirche Gottesdienst zu halten und sich im Gebet mit anderen zu verbinden; dafür können auch Gottesdienstübertragungen (Radio, Fernsehen, Livestream etc.) eine Unterstützung sein. Modelle für das Feiern von Hausgottesdiensten werden unter www.netzwerk-gottesdienst.at bereitgestellt.

Mehr Tipps & Anregungen für das Feiern daheim

Für solche Treffen (z. B. Gruppentreffen für die Sakramentenvorbereitung, PGR-Sitzungen, PKR-Sitzungen, Seniorentreffen, Familienkreise, Weggemeinschaften, Schulungen, Agapen nach Gottesdiensten etc.) sind die gesetzlichen Regelungen der Covid-19-Maßnahmenverordnung in der geltenden Fassung für „Veranstaltungen“ anzuwenden:

  • Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von mindestens einem Meter
  • In geschlossenen Räumen sind solche Veranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmerzahl von 10 Personen erlaubt. Sollte es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze geben, sind diese Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.500 Personen (ab 250 Personen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde) möglich. Es muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, der nur auf dem Sitzplatz abgenommen werden darf. Auch Personal mit Kundenkontakt muss einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
  • Im Freien sind solche Veranstaltungen mit einer maximalen Teilnehmeranzahl von 100 Personen erlaubt. Sollte es zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze geben, sind diese Veranstaltungen im Freien mit bis zu 3000 Personen (ab 250 Personen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde) möglich. Mund-Nasen-Schutz ist nicht notwendig.
  • Für Veranstaltungen ab 50 Personen in Innenräumen und ab 100 Personen im Freien ist die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und die Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes vorgeschrieben. Wenn im Zuge einer Veranstaltung auch Speisen und Getränke verabreicht werden (Agape, Pfarrfest, etc.), gelten die Regelungen für die Gastronomie. Hinweise dazu befinden sich auf www.sichere-gastfreundschaft.at. Achtung: Speisen und Getränke in Innenräumen dürfen nur mehr im Sitzen konsumiert werden.
  • Von Samstag, 17. Oktober, 00.00 Uhr, bis vorerst Sonntag, 1. November, 24.00 Uhr gilt:
    Verbot für Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze, egal ob drinnen oder draußen. Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen dürfen keine Speisen oder Getränke angeboten werden. Für den Tennengau gilt bis einschließlich 26. Oktober ein generelles Veranstaltungsverbot.
  • Der Gesang ist auch weiterhin zu reduzieren, jedoch soll gemeinsam gesungen werden.
  • Chorgesang (evtl. in reduzierter Besetzung) bzw. Sologesang sind unter Einhaltung aller Sicherheitsmaßnahmen möglich und erwünscht. Sängerinnen und Sänger halten dabei einen Abstand von mindestens 1,5 Meter und tragen einen Mund-Nasenschutz, den sie evtl. für das Singen ablegen.

    Aktuelle Informationen für Chöre
  • Für Begräbnisgottesdienste in der Kirche und am Friedhof gelten die unter Punkt 1 beschriebenen Bestimmungen für Gottesdienste sowie auf dem Friedhof eine Beschränkung von 100 TeilnehmerInnen.
  • Weitere Änderungen in den nächsten Wochen sind denkbar. Bitte daher auf Veröffentlichungen achten – diese Vorgaben sind unbedingt zu einzuhalten!
  • Erstkommunionfeiern sind nach einer angemessenen Zeit der Vorbereitung wieder möglich. Für die Teilnehmerzahl gibt es derzeit keine Beschränkung. Es müssen jedoch die unter Punkt 1 beschriebenen Bestimmungen für Gottesdienste eingehalten werden.
  • Für die Feier wird ein Präventionskonzept erarbeitet und die Einhaltung durch eine/n Präventionsbeauftragte/n gewährleistet.
  • Für Gruppentreffen oder Treffen nach dem Gottesdienst bzw. Agapen gelten die unter Punkt 2 beschriebenen Regelungen und Teilnehmerzahlen.
  • Bei Ampelschaltung auf Rot sind alle Erstkommunionfeiern auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
  • Bei Ampelschaltung auf Orange finden Erstkommunionfeiern nicht als gemeinsame Feier statt, sondern in einem neuen Format: Die Kinder, die zur Erstkommunion herantreten, können jederzeit im Rahmen der regulären Sonntagsgottesdienste in Begleitung ihrer Eltern das erste Mal die Hl. Kommunion empfangen. Wenn mehrere Kinder gemeinsam dies in einem Sonntagsgottesdienst planen, wird darauf geachtet, dass die Gruppe nicht zu groß ist. Die Gruppe umfasst daher nicht mehr als sieben Kinder und nicht mehr als ein Zehntel der Höchstzahl von Gottesdienstbesuchern in dieser Kirche, die unter Berücksichtigung der Abstandsregeln ermittelt wurde.
  • Bei der Feier der Firmung sind die unter Punkt 1 beschriebenen allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln für Gottesdienste einzuhalten.
  • Für die Feier wird ein Präventionskonzept erarbeitet und die Einhaltung durch eine/n Präventionsbeauftragte/n gewährleistet.
  • Für Gruppentreffen oder Treffen nach dem Gottesdienst bzw. Agapen gelten die unter Punkt 2 beschriebenen Regelungen und Teilnehmerzahlen.
  • Bei Ampelschaltung auf Rot sind alle Firmungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
  • Bei Ampelschaltung auf Orange sind Firmungen ebenfalls auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, selbst wenn sie bereits als Feier im Freien geplant wurden – diese Regelung gilt bis 1. November.

Ja. Unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften (Abstand, Handdesinfektion) kann die Krankenkommunion nach vorheriger Absprache mit den Angehörigen nach Hause gebracht werden.

  • Bei Taufen gelten die unter Punkt 1 beschriebenen aktuellen Abstands- und Hygieneregeln für Gottesdienste. Es gibt derzeit keine Beschränkung der Teilnehmerzahl. Allerdings finden im Kirchenraum aufgrund der Verpflichtung zur Einhaltung eines Sicherheitsabstandes weniger Personen Platz als vor der Corona-Pandemie.
  • Für die Feier wird ein Präventionskonzept erarbeitet und die Einhaltung durch eine/n Präventionsbeauftragte/n gewährleistet.

Bei kirchlichen Trauungen gelten die unter Punkt 1 beschriebenen allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln für Gottesdienste. Für die Feier wird ein Präventionskonzept erarbeitet und die Einhaltung durch eine/n Präventionsbeauftragte/n gewährleistet.

Ja. Die Beichte kann derzeit allerdings nur außerhalb des Beichtstuhles stattfinden, bevorzugt in einem ausreichend großen und gut durchlüfteten Raum, in dem ein Abstand von 2 Metern gewahrt bleiben kann.

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